§ 9 Abs. 4 KultStiftErAbk SLAbkommen zur Errichtung der Kulturstiftung der Länder Vom 4. Juni 1987[1]
Das Kuratorium wählt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
§ 6 Abs. 4 HKohlStiftGGesetz über die Errichtung einer Bundeskanzler-Helmut-Kohl-Stiftung
Das Kuratorium wählt aus der Mitte des Kreises der fünf ordentlichen Mitglieder eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen…
§ 6 Abs. 4 HSchmidtStiftGGesetz über die Errichtung einer Bundeskanzler-Helmut-Schmidt-Stiftung
Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
§ 6 Abs. 4 BPräsTHHStiftGGesetz über die Errichtung einer Stiftung Bundespräsident-Theodor-Heuss-Haus
Das Kuratorium wählt einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
§ 7 Abs. 8 PTStiftGGesetz zur Errichtung einer Museumsstiftung Post und Telekommunikation
Das Kuratorium wählt nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung aus seiner Mitte den Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.