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Die Amtszeit der Mitglieder des Kuratoriums nach § 4 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 und ihrer Stellvertretung beträgt drei Jahre, die Amtsdauer der Mitglieder nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 und ihrer Stellvertretung beträgt ein Jahr. Wiederwahl und vorzeitige Abberufung sind zulässig. Scheidet während einer Amtsdauer ein Mitglied aus, so tritt an dessen Stelle für den Rest der Amtsdauer ein neues Mitglied.