AkadASV SL — InhaltsübersichtGesetzgeltende FassungSachgebietKörperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts§ 9 AkadASV SLVerordnung über die Akademie für Arbeit und Sozialwesen des Saarlandes Vom 1. Juni 1970* § 8§ 10 Leichte SpracheEinfache Sprache Barrierefrei(1)Der oder die Vorsitzende beruft das Kuratorium mindestens einmal jährlich ein.(2)Das Kuratorium beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. § 8§ 10