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Die Vertragschließenden finanzieren, vorbehaltlich der Bereitstellung der erforderlichen Haushaltsmittel durch die gesetzgebenden Körperschaften, gemeinsam ein Programm zur Förderung von Forschungsvorhaben, die von überregionaler Bedeutung und gesamtstaatlichem wissenschaftspolitischem Interesse sind und in Trägerschaft einer wissenschaftlichen Akademie durchgeführt werden (Akademienprogramm).