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Das Akademienprogramm wird von der Union durchgeführt. Sie überprüft regelmäßig aufgrund einer unabhängigen wissenschaftlichen Evaluierung, ob die Vorhaben des Akademienprogramms weiterhin die Voraussetzungen für die gemeinsame Förderung erfüllen.
Die Union berichtet jährlich anlässlich der Beratungen über die gemeinsame Zuwendung (§ 4 Abs. 2) über die Durchführung des Programms. In regelmäßigen Abständen nimmt der Wissenschaftsrat zu dem Bericht der Union Stellung. Protokollnotiz zu § 5 Abs. 1 Die Union trifft die die Durchführung des Akademienprogramms betreffenden Entscheidungen in ihrem Präsidium, in dem Bund und Länder als Gäste vertreten sind. Die wissenschaftliche Verantwortung für die Vorhaben des Akademienprogramms liegt bei der durchführenden Akademie.