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Die zuwendungsfähigen Ausgaben des Akademienprogramms werden vom Bund und den Ländern im Verhältnis 50:50 aufgebracht; jedes einzelne Land trägt dabei nur den Anteil an den zuwendungsfähigen Ausgaben für die im jeweiligen Land durchgeführten Vorhaben sowie die anteiligen Verwaltungskosten.
Die finanzielle Förderung erfolgt auf der Grundlage eines jährlichen, von der Union aufzustellenden und von den Vertragschließenden gebilligten Programms. Die Höhe der Zuwendung wird durch die an der Finanzierung Beteiligten in der Kommission festgestellt, nachdem der Ausschuss "Forschungsförderung" den Programmentwurf für das jeweilige Haushaltsjahr erörtert hat. Die Vertragschließenden treffen rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen, um den festgestellten Zuwendungsbedarf bei der Aufstellung der Haushalte zu berücksichtigen.
Der Bund und die an der Finanzierung beteiligten Länder stellen den für das gemeinsam geförderte Programm erforderlichen Finanzbedarf durch Zuwendungen im Sinne der §§ 23, 44 Abs. 1 und 2 BHO/LHO [4] der Union zur Verfügung.