§ 8 AlkoVerfrG
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer als Kapitän oder Stellvertreter des Kapitäns
1.
entgegen § 2 alkoholische Waren befördert, ausführt oder sonst aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder
(2)
Die Ordnungswidrigkeit und der Versuch einer Ordnungswidrigkeit können in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Deutsche Mark geahndet werden.
(3)
Alkoholische Waren, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
(4)
In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 kann die Tat auch dann geahndet werden, wenn sie nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes begangen wird.