§ 5 Abs. 2 Nr. 1 WasEG NRWGesetz über die Erhebung eines Entgelts für die Entnahme von Wasser aus Gewässern
ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Entgeltpflichtigen bedeuten würde und der Anspruch durch die…
§ 20 Abs. 1 Nr. 3 HWVO NRWVerordnung über die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaften der Universitäten, Fachhochschulen und Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen
erlassen werden, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für die Schuldnerin oder den Schuldner eine besondere Härte bedeuten würde.
§ 25 Abs. 1 KommHVOKommunalhaushaltsverordnung (KommHVO) Vom 10. Oktober 2006
Ansprüche können ganz oder teilweise gestundet werden, wenn ihre Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der…