Art. 1 Abs. 3 SN-12111Gesetz zur Anhebung der Altersgrenzen und zur Änderung weiterer beamtenrechtlicher und hochschulrechtlicher Regelungen
Lehrer an öffentlichen Schulen, außer an Hochschulen, treten abweichend von den Absätzen 1 und 2 zum Ende des Schuljahres in den Ruhestand, in dem sie das um…
Art. 9 Abs. 1 BGuaÄndG SL 2014Gesetz Nr. 1841 zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und weiterer beamtenrechtlicher Vorschriften Vom 12. November 2014
Abweichend von § 43 Absatz 1 Satz 3 des Saarländischen Beamtengesetzes[1] treten im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit stehende Lehrerinnen und Lehrer einer…
Art. 3 Abs. 3 Nr. 3 SN-12111Gesetz zur Anhebung der Altersgrenzen und zur Änderung weiterer beamtenrechtlicher und hochschulrechtlicher Regelungen
für einen Beamten, für den die Altersgrenze nach § 49 Abs. 3 SächsBG gilt, sind die in den Nummern 1 bis 3 angegebenen Lebensjahre jeweils um 1 Jahr zu…
§ 32a Abs. 1 KunstHG NRWGesetz über die Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen
Als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer darf in ein Beamtenverhältnis eingestellt oder übernommen werden, wer das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
§ 39a Abs. 1 HG NRWGesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen
Als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer darf in ein Beamtenverhältnis eingestellt oder übernommen werden, wer das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.