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Diese Verordnung gilt nicht für PCB/PCT-haltiges Altöl, das zugleich PCB nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 der PCB/PCT-Abfallverordnung ist und nach den Vorschriften dieser Verordnung zu beseitigen ist.
Nummer 8.1.2 mit dem Hauptbrennstoff Altöl
entgegen § 3 Satz 1 Altöle stofflich verwertet,
die energetische Verwertung und
(Inhalt: nicht darstellbares Formblatt, Fundstelle: BGBl. I 2002, 1375; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Die §§ 1 bis 8 und 12 Nr. 2 werden angewendet, wenn
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.