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Zur Aufbringung der Mittel für die Kosten der Ausbildungsvergütung im Rahmen der Ausbildung zur Pflegeassistenz nach § 51 in Verbindung mit § 20 des Pflegeassistenzgesetzes vom 24. Juni 2020 (Amtsbl. I S. 529) wird gemäß den nachfolgenden Bestimmungen ein Ausgleichsverfahren eingeführt.