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Gemäß § 55 des Pflegeassistenzgesetzes ist die Saarländische Pflegegesellschaft e. V. mit der Durchführung des Kostenausgleichs im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts im Wege der Beleihung als zuständige Stelle zur Durchführung dieser Verordnung sowie zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 5 Absatz 4 bestimmt. Verletzt die Saarländische Pflegegesellschaft e. V. die einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich das Saarland. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff auf die Saarländische Pflegegesellschaft e. V. vorbehalten.