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Maßgeblicher Erhebungszeitraum für das Ausgleichsverfahren ist das Ausbildungsjahr (1. Oktober bis 30. September des Folgejahres).
Am Ausgleichsverfahren nehmen im Saarland die im Folgenden genannten Einrichtungen teil: Die Teilnahme ist unabhängig davon, ob in den vorgenannten Einrichtungen Abschnitte der praktischen Ausbildung durchgeführt werden. Stationäre und ambulante Hospize sind von der Teilnahme am Ausgleichsverfahren ausgenommen.
Einrichtungen im Sinne des § 1 des Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetzes vom 6. Mai 2009 (Amtsbl. S. 906), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. August 2018 (Amtsbl. I S. 674), in der jeweils geltenden Fassung, und stationäre sowie teilstationäre Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 71 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn es sich dabei um eine Einrichtung für alte Menschen handelt,
ambulante Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 71 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn deren Tätigkeitsbereich die Pflege alter Menschen einschließt.
Einrichtungen nach Absatz 2 sind, soweit sie Träger der praktischen Ausbildung sind, ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme in das Erstattungsverfahren einzubeziehen und ab dem Zeitpunkt der Schließung des Betriebes aus dem Erstattungsverfahren herauszunehmen. Bereits bestehende Einrichtungen nach Absatz 2 sind mit Inkrafttreten dieser Verordnung in das Erstattungsverfahren einzubeziehen.
Einrichtungen nach Absatz 2 werden mit dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme ausgleichspflichtig. Bereits bestehende Einrichtungen sind mit Inkrafttreten dieser Verordnung in das Ausgleichsverfahren einzubeziehen. Die Ausgleichspflicht endet mit der Einstellung des Betriebes. Bei Zusammenlegung von Einrichtungen oder Wechsel des Trägers der Einrichtung gehen Rechte und Verbindlichkeiten der bisherigen Träger bzw. des bisherigen Trägers auf die neuen Träger über.
Wer den Betrieb einer Einrichtung aufnimmt oder eine bereits bestehende Einrichtung übernimmt, hat dies der zuständigen Stelle innerhalb eines Monats nach Abschluss des Versorgungsvertrages nach § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch anzuzeigen und das Datum des Inkrafttretens des Versorgungsvertrages anzugeben.