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Die zuständige Stelle kann bis längstens 31. Dezember 2020 die Stichtage abweichend von den in dieser Verordnung getroffenen Regelungen festsetzen, soweit dies aus besonderen Gründen im Zusammenhang mit der Einführung des Ausgleichsverfahrens erforderlich ist.
Die Höhe der Verwaltungskostenpauschale gemäß § 6 Absatz 2 wird auf 1,5 Prozent für das Ausbildungsjahr ab Oktober 2020 festgelegt.
Für den ersten Erhebungszeitraum der Ausbildungsumlage kann die zuständige Stelle die erhobenen Daten nach Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 2000 über die Einführung der Ausbildung zur Pflegeassistentin und zum Pflegeassistenten vom 24. Juni 2020 (Amtsbl. I S. 529) verwenden.