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Die Schulkostenpauschalen je Fachseminar errechnen sich aus der Anzahl der Plätze in den jeweiligen Kursen pro Monat und der Höhe der Schulkostenpauschale gemäß § 5 Absatz 4 Landesaltenpflegegesetz vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 290), das zuletzt durch Gesetz vom 18. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 930) geändert wurde. Die Schulkostenpauschale wird durch zwei Bescheide im Jahr festgesetzt und durch Abschlagszahlungen quartalsweise, spätestens zum 15. März, 15. Mai, 30. August und 15. November ausgezahlt.
Sofern Kurse im Laufe eines Monats beginnen oder enden, werden diese Monate anteilig ab dem ersten und bis zum letzten Tag des Kurses berücksichtigt. Schülerinnen und Schüler, deren Ausbildung später beginnt oder vorzeitig endet, werden anteilig ab dem ersten und bis zum letzten Tag ihrer Teilnahme an der Ausbildung berücksichtigt.
Für Auszubildende, die die Abschlussprüfung nicht bestanden haben, erhält der Träger im Rahmen der Vorbereitung auf die Wiederholungsprüfung für bis zu sechs Monate eine Schulkostenpauschale.
Die Gesamtsumme der Schulkostenpauschale wird für die erste Jahreshälfte auf der Grundlage des Antrags nach § 4 Absatz 1 Satz 1 berechnet und durch Bescheid festgesetzt.
Die Träger der Fachseminare sind verpflichtet, der zuständigen Behörde bis zum 10. Juli eine kursbezogene Gesamtübersicht für das erste Halbjahr vorzulegen. Diese muss enthalten:
Kursbezeichnung und Kursdauer,
Angaben zu den Schülerinnen und Schülern im Kurs mit der Angabe, ob eine Schulkostenpauschale oder eine Förderung auf Grund anderer Rechtsvorschriften gezahlt wurde und
Beginn und Ende der Kursteilnahme für jede Schülerin und jeden Schüler.
Auf der Grundlage der Übersicht wird die Gesamtsumme der Schulkostenpauschalen für die erste Jahreshälfte neu berechnet.
Für die Berechnung der für die zweite Jahreshälfte zu zahlenden Summe der Schulkostenpauschalen wird zunächst auf der Grundlage der Neuberechnung nach Absatz 5 Satz 3 und des Antrags für die zweite Jahreshälfte nach § 4 Absatz 1 Satz 2 eine Jahressumme ermittelt. Von dieser Jahressumme wird der Betrag in Abzug gebracht, der in der ersten Jahreshälfte bereits ausgezahlt wurde. Die sich ergebende Summe an Schulkostenpauschale für die zweite Jahreshälfte wird durch Bescheid festgesetzt.
Für die fortdauernden Sachausgaben - mit Ausnahme der in § 106 Abs. 2 Nr. 2 aufgeführten Sachkosten sowie der gesonderten Pauschalen unterfallenden Ausgaben für…
Auf dieser Grundlage berechnet die zuständige Behörde bis zum 30. Juni des Folgejahres die endgültige Gesamtsumme der Schulkostenpauschale für das Vorjahr und…
Das Nähere zum Verfahren über die Gewährung der Schulkostenpauschale einschließlich der Zuständigkeit, Berechnung und Zahlungsmodalitäten regelt das für die…
Anzahl der Schülerinnen und Schüler pro Kurs, für die eine Schulkostenpauschale beantragt werden soll,
Für allgemeine Schulen, deren Genehmigung nach § 101 des Schulgesetzes NRW sich auf Angebote des Gemeinsamen Lernens nach § 20 Absatz 3 des Schulgesetzes NRW…
Die Verteilung der Mittel erfolgt auf der Basis der Beschultenzahl nach § 27 Absatz 5 für die allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen. Die Regelungen in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.