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Die Träger der Fachseminare sind zur Mitteilung gegenüber der zuständigen Behörde verpflichtet, sofern ein Kurs, für den eine Schulkostenpauschale beantragt wurde, nicht wie im Antrag angegeben durchgeführt wird. Die Mitteilung nach Satz 1 hat innerhalb von 14 Tagen nach dem im Antrag vorgesehenen Kursbeginn zu erfolgen. §§ 48, 49 und 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) finden in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
Die zuständige Behörde kann in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag eine Verlegung des Kursbeginns um bis zu zwei Monate genehmigen.
Die Träger der Fachseminare für Altenpflege sind verpflichtet, der zuständigen Behörde jährlich bis zum 15. Juni eine Kursplanung für das folgende Kalenderjahr…
Die Träger der Fachseminare sind verpflichtet, der zuständigen Behörde bis zum 10. Juli eine kursbezogene Gesamtübersicht für das erste Halbjahr vorzulegen.…
Der Schulträger hat Veränderungen der in Absatz 1 genannten Festlegungen, der Erhebung von Schulgeld, die Hinzunahme eines oder mehrerer sonderpädagogischer…
soweit diese mindestens drei Monate andauern. Darüber hinaus kann die zuständige Behörde auf Antrag zeitlich begrenzte Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, soweit…
In begründeten Ausnahmefällen kann das für die Justiz zuständige Ministerium nach Anhörung der Leiterin beziehungsweise des Leiters der Fachhochschule für…
Die zuständige Stelle veröffentlicht die Prüfungstermine einschließlich der Anmeldefristen nach Maßgabe der ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten (zum…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.