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Die Träger der Fachseminare für Altenpflege legen der zuständigen Behörde bis zum 15. Februar eine § 5 Absatz 5 Satz 2 entsprechende kursbezogene Gesamtübersicht für das gesamte zurückliegende Jahr (1. Januar bis 31. Dezember) vor.
Auf dieser Grundlage berechnet die zuständige Behörde bis zum 30. Juni des Folgejahres die endgültige Gesamtsumme der Schulkostenpauschale für das Vorjahr und setzt diese durch Bescheid fest (Schlussrechnung).
Ergibt die Schlussrechnung eine Überzahlung des jeweiligen Gesamtanspruchs durch die Abschlagszahlungen oder einen Nachzahlungsanspruch, so ist diese beziehungsweise dieser grundsätzlich mit der nächst fälligen Abschlagszahlung zu verrechnen beziehungsweise auszuzahlen.
Nach Ablauf des Haushaltsjahres ist vom Schulträger eine Jahresrechnung auf der Grundlage des Haushaltsplans (§ 112) aufzustellen. Die Jahresrechnung, mit der…
Die zuständige Stelle stellt für das Sondervermögen für den Schluss eines jeden Finanzierungszeitraums je nach Rechtsform eine Jahresrechnung (Haushalts- und…
Die Träger der Fachseminare sind verpflichtet, der zuständigen Behörde bis zum 10. Juli eine kursbezogene Gesamtübersicht für das erste Halbjahr vorzulegen.…
Der geprüfte Jahresabschluss dient in Verbindung mit dem Prüfbericht der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers als Nachweis der Ordnungsmäßigkeit der…
Die Träger von Ersatzschulen haben jährlich für das abgelaufene Haushaltsjahr einen Nachweis über die Personal- und Sachkosten in Form einer Jahresrechnung…
Unter Berücksichtigung bereits gezahlter Abschläge erfolgt die Schlussabrechnung bis zum 31. Dezember des auf das Ausgleichsjahr folgenden Jahres.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.