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Die Träger der Fachseminare für Altenpflege sind verpflichtet, der zuständigen Behörde Nachweise vorzulegen, die den Anspruch auf Erhalt der Schulkostenpauschale begründen.
Auf Verlangen der zuständigen Behörde haben die Träger der Fachseminare geeignete Nachweise wie Ausbildungsverträge, Kooperationsvereinbarungen mit Einrichtungen oder Klassenlisten sowie Nachweise über den Ort der praktischen Ausbildung der Auszubildenden vorzulegen beziehungsweise zur Einsichtnahme bereitzuhalten.
Die zuständige Behörde und der Landesrechnungshof sind berechtigt, die Prüfung der Unterlagen im Fachseminar, für das Schulkostenpauschalen beantragt wurden, vorzunehmen. Hierzu sind sämtliche Unterlagen für einen Zeitraum von zehn Jahren nach Ende des Kurses aufzubewahren. Die Prüfung kann sich auch auf die sonstige Haushalts- und Wirtschaftsführung der Fachseminare erstrecken, soweit dies für notwendig gehalten wird.
Die beteiligten Träger der Fachseminare sind verpflichtet, die entsprechenden Daten an die zuständige Behörde zu übermitteln.
Die Träger der Fachseminare sind verpflichtet, der zuständigen Behörde bis zum 10. Juli eine kursbezogene Gesamtübersicht für das erste Halbjahr vorzulegen.…
Die Träger der Fachseminare sind zur Mitteilung gegenüber der zuständigen Behörde verpflichtet, sofern ein Kurs, für den eine Schulkostenpauschale beantragt…
Die Voraussetzungen und das Verfahren der staatlichen Anerkennung der Fachseminare mit Sitz in Nordrhein-Westfalen sowie die Festlegung verbindlicher…
Die Träger der Fachseminare für Altenpflege sind verpflichtet, der zuständigen Behörde jährlich bis zum 15. Juni eine Kursplanung für das folgende Kalenderjahr…
Zuständige Behörde für die Gewährung der Schulkostenpauschale und zur Durchführung des Verfahrens ist die Bezirksregierung, in deren Zuständigkeitsbereich sich…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.