Erwägungsgrund 52 32014R0223
Aus Gründen der Haushaltsdisziplin sollten die Modalitäten für die Aufhebung von Mittelbindungen im Rahmen eines operationellen Programms festgelegt werden, und zwar vor allem für den Fall, dass ein Teilbetrag von der Aufhebung ausgenommen werden soll, wenn es zu Verzögerungen bei der Umsetzung aufgrund von Umständen kommt, die die betreffende Partei nicht verschuldet hat, die anormal oder unvorhersehbar und deren Folgen trotz aller Sorgfalt unabwendbar sind, sowie in dem Fall, dass ein Zahlungsantrag gestellt wurde, für den die Zahlungsfrist jedoch unterbrochen oder die Zahlung ausgesetzt wurde.