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Die Ausschussmitglieder werden für ihren Verdienstausfall entschädigt.
Die Entschädigung richtet sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst. Sie wird nach Stunden der versäumten Arbeitszeit berechnet; dabei ist für jede Stunde höchstens der Betrag anzusetzen, der einer Zeugin oder einem Zeugen nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776) in der jeweils geltenden Fassung als Höchstbetrag zusteht. Die letzte angefangene Stunde wird voll gerechnet.
Zeugen, denen ein Verdienstausfall entsteht, erhalten eine Entschädigung, die sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst einschließlich der vom Arbeitgeber zu…
Mitglieder, die einen Verdienstausfall nachweisen oder glaubhaft machen, erhalten eine Entschädigung in Höhe dieses Ausfalls, höchstens jedoch in Höhe des in §…
Die Kommissions- und Ausschussmitglieder werden für ihren Verdienstausfall entschädigt.
Soweit eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Weiterzahlung des Arbeitsentgelts nach § 6 Abs. 5 Satz 2 des…
Soweit Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Weiterzahlung des Arbeitsentgelts nach § 14 Abs. 1 oder Abs. 3 des Arbeitsplatzschutzgesetzes…
Der zu ehrenamtlicher Tätigkeit oder in ein Ehrenamt Berufene hat Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen und des Verdienstausfalls. Der Verdienstausfall kann nach…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.