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Die ehrenamtlichen Mitglieder von Ausschüssen und Beiräten, die zur Mitwirkung in Verwaltungsangelegenheiten des Landes gebildet werden, erhalten zur Abgeltung ihrer Aufwendungen eine Entschädigung nach Maßgabe dieses Gesetzes.
Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Ausschüsse und Beiräte im Sinne des Absatzes 1 in das als Anlage zu diesem Gesetz geführte Verzeichnis aufzunehmen und dieses fortzuführen.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Erstattung der durch…
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des…
Die Ausschussmitglieder werden für ihren Verdienstausfall entschädigt.
Der Rat kann in der Hauptsatzung beschließen, dass den Ratsmitgliedern sowie den Mitgliedern der Ausschüsse und Bezirksvertretungen zusätzlich zu den Ansprüchen…
Diese Verordnung gilt für die Eingruppierung der kommunalen Wahlbeamtinnen und kommunalen Wahlbeamten auf Zeit und für die Gewährung von Aufwandsentschädigungen…
Die ehrenamtlichen Mitglieder der in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten Kommissionen und Ausschüsse erhalten zur Abgeltung ihrer Aufwendungen eine…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.