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Zuständige Behörde für die Förderverfahren nach diesem Teil ist die Bezirksregierung Düsseldorf.
In Förderangelegenheiten des Landes erfolgt die Projektbearbeitung einschließlich der Verwendungsnachweisprüfung nach Abschluss der Maßnahme nach Maßgabe von zu § 44 des Runderlasses des Finanzministeriums „Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung“ vom 30.September 2003 (MBl. NRW. S. 1254) in der jeweils geltenden Fassung.
Die zuständige Stelle des Landes informiert im Rahmen der gemeinsamen Projektförderung den federführenden Landesverband der Träger der Pflegeversicherung in Nordrhein-Westfalen im Vorfeld der Bewilligung über den Inhalt des landesseitigen Bescheids, über das Ergebnis der Verwendungsnachweisprüfung sowie über etwaige landesseitig geltend gemachte Rückforderungen. In letzterem Fall informiert die zuständige Stelle des Landes explizit über die Gründe und die Höhe der Rückforderung. Ebenso informiert die zuständige Stelle des Landes den federführenden Landesverband der Pflegekassen über aufgehobene Rückforderungen sowie Ergebnisse von Klageverfahren.
Das Förderverfahren richtet sich nach dem Haushalt und nach den haushaltsrechtlichen Vorschriften des Landes, insbesondere den §§ 23 und 44 der…
Zuständig für die Umsetzung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes in Nordrhein-Westfalen ist das für Kommunales zuständige Ministerium. Bewilligungsbehörde…
Zuständige Behörde ist die Bezirksregierung Düsseldorf.
Vor der Bewilligung legen die zuständigen Bezirksregierungen dem für Weiterbildung zuständigen Ministerium eine Übersicht der Projektanträge mit einer…
Die haushaltsrechtliche Behandlung der Zuschüsse nach Absatz 1 Satz 3 richtet sich ausschließlich nach dieser Verordnung. Als Nachweis der Verwendung der Mittel…
über die Förderungsanträge und Anträge nach § 23 Abs. 4 Satz 1 AFBG der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die ihren ständigen Wohnsitz im Ausland haben und von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.