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Die Antragstellenden sind verpflichtet, sich an Maßnahmen der wissenschaftlichen Begleitung und der Auswertung gemäß § 45c Absatz 5 Satz 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie an der Überprüfung der Wirksamkeit ihrer Konzepte und Maßnahmen zur Qualitätssicherung gemäß § 45c Absatz 3 Satz 2 und 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zu beteiligen und die hierzu von der zuständigen Behörde gemäß § 24 oder einer anderen von dem für die Soziale Pflegeversicherung zuständigen Ministerium benannten Stelle festgelegten Anforderungen zu erfüllen. Soweit das Ministerium bezüglich der Landesmittel ein gesondertes Controllingverfahren vorsieht, bezieht sich die Mitwirkungspflicht auch hierauf.
Die Mitwirkungspflichten nach § 60 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gelten § 65 Absatz 1 und 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
Die Beteiligten sind zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet. Sie kommen der Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, dass sie die…
Aufwendungen für eine Versorgung der pflegebedürftigen Person sind auch in den Fällen nach § 42b Absatz 1 und 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch…
Für die Mitwirkungspflichten des Versorgungsempfängers und die Folgen fehlender Mitwirkung gelten die §§ 60 bis 62 und 65 bis 67 des Ersten Buches…
Werden Leistungen im Sinne von § 8 Absatz 2 Nummer 3 des Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetzes erbracht, erstreckt sich die Mitwirkung…
Die Aufgaben, die sich aus den Bestimmungen der Rechtsverordnung nach § 45b Absatz 4 Satz 1 und des § 45c Absatz 6 Satz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch –…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.