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Zuständig für die Umsetzung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes in Nordrhein-Westfalen ist das für Kommunales zuständige Ministerium. Bewilligungsbehörde ist die örtlich zuständige Bezirksregierung.
Die Bereitstellung der Mittel sowie die Einzelheiten insbesondere des Mittelabrufs, der Mittelweiterleitung an Dritte, des Verwendungsnachweises, der Rückforderung und deren Verzinsung regelt die zuständige Bezirksregierung gegenüber der jeweiligen Kommune vor dem ersten Mittelabruf auf der Grundlage des § 8 durch Bescheid.
Die Bereitstellung der Mittel sowie die Einzelheiten, insbesondere des Mittelabrufs, der Mittelweiterleitung an Dritte, des Verwendungsnachweises, der…
Die Bereitstellung der Mittel sowie die Einzelheiten insbesondere des Mittelabrufs, des Nachweises der Zusätzlichkeit, der Mittelweiterleitung an Dritte, des…
Zuständig für Sachinvestitionen nach § 2 Absatz 2 ist das für Kommunales zuständige Ministerium; die örtlich zuständige Bezirksregierung ist für das…
Das für Kommunales zuständige Ministerium kann im Benehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung Einzelheiten zu dem Verfahren und…
Zuständige Behörde für die Förderverfahren nach diesem Teil ist die Bezirksregierung Düsseldorf.
Zuständig ist die örtlich zuständige Bezirksregierung.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.