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Zuständiges Ministerium für Investitionen gemäß § 2 Absatz 1 Satz 3 und § 2 Absatz 2 Satz 2 ist das für Kommunales zuständige Ministerium. Zuständiges Ministerium für Investitionen gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1 ist das für das Krankenhauswesen zuständige Ministerium.
Bewilligungsbehörde ist die örtlich zuständige Bezirksregierung. Für den Landschaftsverband Rheinland ist die Bezirksregierung Köln Bewilligungsbehörde. Für den Landschaftsverband Westfalen-Lippe ist die Bezirksregierung Münster Bewilligungsbehörde.
Die Bereitstellung der Mittel sowie die Einzelheiten insbesondere des Mittelabrufs, des Nachweises der Zusätzlichkeit, der Mittelweiterleitung an Dritte, des Verwendungsnachweises und der Rückforderung regelt die zuständige Bezirksregierung gegenüber jeder Gemeinde (GV) und jedem Krankenhaus vor dem ersten Mittelabruf auf der Grundlage des § 11 durch Bescheid.
Zuständig für die Umsetzung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes in Nordrhein-Westfalen ist das für Kommunales zuständige Ministerium. Bewilligungsbehörde…
Zuständige Behörde im Sinne des § 76 Absatz 2 Satz 6 und Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und dieser Verordnung ist die Bezirksregierung Köln.
Zuständige Behörde für die Bewilligung von Mitteln aus dem Krankenhauszukunftsfonds nach § 14a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und Teil 3 der…
Zuständige Behörde (Anhörungsbehörde) im Sinne des § 10 Abs. 2 LuftVG in Verbindung mit § 73 Abs. 4 VwVfG. NRW. ist die nach § 2 zuständige Bezirksregierung.
Zuständige Behörden für Angelegenheiten nach Teil 2 Kapitel 1 bis 3 dieser Verordnung sind die Kreise und kreisfreien Städte.
Zuständige Behörde im Sinne des § 114 Abs. 2 Satz 5 und Abs. 4 SGB V und dieser Verordnung ist der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.