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Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anerkennungs- und Förderungsverordnung vom 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1042), die durch Verordnung vom 12. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 949) geändert worden ist, außer Kraft. Das für die Soziale Pflegeversicherung zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2026 über die Erfahrungen mit dieser Verordnung.
Bereits vor dem 1. Januar 2019 anerkannte Angebote bedürfen keines neuen Antrags auf Anerkennung, soweit keine wesentlichen Änderungen oder Erweiterungen des bisherigen Angebots vorgenommen werden. Es gelten die Anforderungen nach dieser Verordnung, soweit im Folgenden nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.
Eine vor dem 1. Januar 2017 absolvierte Qualifizierung nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 der Verordnung über niedrigschwellige Hilfe- und Betreuungsangebote für Pflegebedürftige vom 22. Juli 2003 (GV. NRW. S. 432) in der im Zeitpunkt der Anerkennung jeweils geltenden Fassung gilt als gleichwertig mit einer Basisqualifizierung gemäß § 8 Absatz 2. Eine Person, die vor dem 1. Januar 2017 mit Billigung der zuständigen Behörde gemäß § 16 in einem anerkannten Betreuungsangebot als Fachkraft oder leistungserbringende Person eingesetzt war, kann auch in Zukunft als solche tätig sein.
Sofern eine unterstützende und begleitende Fachkraft im Sinne von § 6 nicht eingesetzt werden kann, haben bereits nach der Verordnung über niedrigschwellige Hilfe- und Betreuungsangebote für Pflegebedürftige anerkannte und tätige Anbieter bis spätestens zum 31. März 2020 eine Kooperationsvereinbarung mit einer Fachkraft zu schließen, eine Fachkraft anzustellen oder eine Registrierung bei und Zusammenarbeit mit einer vom Land geförderten Servicestelle im Sinne von § 20 zur regionalen oder überregionalen Unterstützung nachzuweisen.
Die Pflicht zur Abgabe von Erklärungen gemäß § 15 Absatz 1 gilt erstmals zum 31. März 2019. Die Frist kann im Einzelfall durch die zuständige Behörde gemäß § 16 oder das für die Soziale Pflegeversicherung zuständige Ministerium durch Allgemeinverfügung verlängert werden. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales Zum Textanfang
Das für die Pflegeberufe zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung erstmals bis zum 30. April 2022 und danach alle zwei Jahre über die Notwendigkeit…
Diese Verordnung tritt am 1. August 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Rechtspflegerausbildungsordnung vom 19. Mai 2003 (GV. NRW. S. 294), die zuletzt durch…
Einrichtungen, die Kraft Gesetzes bis zum 31. Dezember 2018 auf Basis der für die Jahre 2016 oder 2017 geltenden Bescheide abrechnen können, werden im Jahr 2018…
Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a, Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Nummer 2 Buchstabe a sowie die Artikel 7 bis 11 treten am 1. Mai 2022 in…
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2019 zu…
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.