AnFrV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 4 AnFrVInkrafttretenVerordnung zur Verlängerung der Frist für die Stellung von Anträgen nach § 1 Abs. 4 sowie § 10 des Vermögenszuordnungsgesetzes § 3Schlußformel Diese Verordnung tritt am 30. Juni 1994 in Kraft. § 3Schlußformel