§ 1 Anordn§80SWGV SL
Schutzzweck
Zum Erhalt oder zur Verbesserung der ökologischen Strukturen der Saar und ihrer Überflutungsflächen, zur Verhinderung erosionsfördernder Maßnahmen, zum Erhalt oder zur Gewinnung, insbesondere Rückgewinnung von Rückhalteflächen, zur Regelung des Hochwasserabflusses oder zur Vermeidung und Verminderung von Schäden durch Hochwasser werden für das in § 2 beschriebene Gebiet die Bestimmungen des § 80 SWG für anwendbar erklärt und die allgemein verbindlichen Anordnungen nach § 3 getroffen.