§ 3 Anordn§80SWGV SL
Verboten sind
die Ausweisung neuer Baugebiete in Bauleitplänen unter Berücksichtigung der in § 31b Abs. 4 WHG genannten Ausnahmen,
die Umwandlung von Grün- in Ackerland.
Einer Genehmigung durch die Mittelstadt Völklingen - untere Wasserbehörde -, den Landkreis Saarlouis - untere Wasserbehörde - bzw. den Landkreis Merzig-Wadern - untere Wasserbehörde - für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich bedürfen Die Genehmigung kann befristet werden.
die Erhöhung oder Vertiefung der Erdoberfläche,
die Herstellung oder Beseitigung von Anlagen,
die Anlegung oder Beseitigung von Baum- oder Strauchpflanzungen,
die Lagerung von Stoffen,
die Entnahme von Bodenbestandteilen.
Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn im Einzelfall die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum zeitgleich ausgeglichen, der Wasserstand und der Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert, der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und das Vorhaben hochwasserangepasst ausgeführt wird oder wenn die nachteiligen Auswirkungen durch Auflagen oder Bedingungen ausgeglichen werden können.
Genehmigungsfrei sind Maßnahmen, die eine wasserrechtliche Planfeststellung, Bewilligung, Erlaubnis oder sonstige Genehmigung aufgrund des Wasserhaushaltsgesetzes oder des Saarländischen Wassergesetzes erfordern oder der Gewässerunterhaltung dienen sowie Anlagen des Bundes oder des Landes, wenn der öffentliche Bauherr die Leitung, die Entwurfsarbeiten und die Bauüberwachung einem Beamten des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes übertragen hat. In diesem Fall ist vor der Ausführung das Einvernehmen mit der obersten Wasserbehörde herzustellen.