Art. 17 Satz 2 Nr. 4 SN-13870Sächsisches Dienstrechtsneuordnungsgesetz
Versorgungsbezüge aus einer Mitgliedschaft im Europäischen Parlament
§ 11 Abs. 5 AbgGGesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages
Das Anpassungsverfahren nach Absatz 4 bleibt für eine neue Wahlperiode nur wirksam, wenn der Deutsche Bundestag innerhalb von drei Monaten nach der…
§ 12 Abs. 4 EuAbgGGesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland
Die Bestimmung des § 31 des Abgeordnetengesetzes findet sinngemäß Anwendung auf Leistungen nach diesem Gesetz.