Art. 4 Abs. 5 SN-11402Staatsvertrag über die Einrichtung eines nationalen Mechanismus aller Länder nach Artikel 3 des Fakultativprotokolls vom 18. Dezember 2002 zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
Die Mitglieder der Kommission erhalten Aufwendungs- und Kostenersatz nach den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes.
§ 3 Abs. 1 ZKBSVVerordnung über die Zentrale Kommission für die Biologische Sicherheit
Die Tätigkeit in der Kommission wird ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder erhalten Ersatz ihrer Reisekosten nach dem…
Art. 5 Abs. 7 32024D2115BESCHLUSS (EU) 2024/2115 DER KOMMISSION vom 29. Juli 2024 zur Einrichtung eines unabhängigen beratenden Europäischen Fiskalausschusses und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2015/1937
Reise- und Aufenthaltskosten, die dem Vorsitz und den Mitgliedern entstehen, werden von der Kommission nach den für die Kommission geltenden Vorschriften…
Art. 4 Abs. 5 FoltÜbkArt3ProtStVtr SLStaatsvertrag über die Einrichtung eines nationalen Mechanismus aller Länder nach Artikel 3 des Fakultativprotokolls vom 18. Dezember 2002 zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Vom 16. Juni 2010
Die Mitglieder der Kommission erhalten Aufwendungs- und Kostenersatz nach den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes.