Verordnung über Zusammensetzung, Berufung und Verfahren einer unabhängigen Kommission wissenschaftlicher Sachverständiger nach § 6 Abs. 5 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes vom 22. September 1994
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
§ 13 AntarktUmwSchProtAG§6Abs5V
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