Erwägungsgrund 5 32024D2115
Der Ausschuss sollte mit unabhängigen finanzpolitischen Institutionen gemäß Artikel 8a der Richtlinie 2011/85/EU des Rates in der durch die Richtlinie (EU) 2024/1265 des Rates geänderten Fassung zusammenarbeiten, um den Austausch bewährter Verfahren zu fördern.