§ 4 Abs. 1 AntarktUmwSchProtAG§6Abs5VBerufung der Mitglieder
Die Mitglieder der Kommission und ihre stellvertretenden Mitglieder werden durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im…
§ 6 Abs. 5 AntarktUmwSchProtAGGesetz zur Ausführung des Umweltschutzprotokolls vom 4. Oktober 1991 zum Antarktis-Vertrag
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium für…
§ 6 Abs. 3 AntarktUmwSchProtAG§6Abs5VBeteiligung anderer Personen und Stellen
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Kommission einzelne Mitglieder und ihre stellvertretenden Mitglieder mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben betrauen. In…
§ 9 Abs. 1 AntarktUmwSchProtAG§6Abs5VBeschlußfassung
Die Kommission ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder im Sinne von § 8 Abs. 2 stimmberechtigt oder durch stimmberechtigte stellvertretende Mitglieder vertreten…
§ 3 AntarktUmwSchProtAG§6Abs5VUnabhängigkeit
Die Mitglieder der Kommission und ihre stellvertretenden Mitglieder sind unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.