§ 4 Anwend§80SWGSBV SL
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 141 Abs. 1 Nr. 5h SWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den allgemein verbindlichen Anordnungen gemäß § 3 dieser Verordnung zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000,- Euro geahndet werden.