§ 3 Anwend§80SWGSBV SL
Innerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung dürfen durch Bauleitpläne keine neuen Baugebiete ausgewiesen werden; ausgenommen sind Bauleitpläne für Häfen und Werften.
Die Ausweisung neuer Baugebiete nach Absatz 1 kann ausnahmsweise durch die oberste Wasserbehörde zugelassen werden, wenn
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
das neu auszuweisende Gebiet. unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
eine Gefährdung von Leben, erhebliche Gesundheits- oder Sachschäden nicht zu erwarten sind,
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde gelegt wurde, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
Die Errichtung und die Erweiterung einer baulichen Anlage nach den §§ 30, 34 und 35 des Baugesetzbuches bedürfen im Geltungsbereich dieser Verordnung der Genehmigung der obersten Wasserbehörde. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn im Einzelfall das Vorhaben oder wenn die nachteiligen Auswirkungen durch Auflagen oder Bedingungen ausgeglichen werden können.
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum zeitgleich ausgeglichen wird,
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
hochwasserangepasst ausgeführt wird
Unbeschadet des Absatzes 3 bedürfen innerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung der Genehmigung der obersten Wasserbehörde soweit dies nicht dem Ausbau oder der Unterhaltung des Gewässers, der Erhaltung oder Wiederherstellung einer natürlichen Auenlandschaft, der Verjüngung des Pflanzenbestandes, der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft oder der Gefahrenabwehr dient. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn im Einzelfall die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum zeitgleich ausgeglichen, der Wasserstand und der Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert, der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und das Vorhaben hochwasserangepasst ausgeführt wird oder wenn die nachteiligen Auswirkungen durch Auflagen oder Bedingungen ausgeglichen werden können. Die Genehmigung für Maßnahmen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 4 darf nur erteilt werden, wenn neben den Voraussetzungen nach Satz 2 gewährleistet ist, dass die Maßnahme keine nachteiligen Auswirkungen auf den ökologischen Zustand des Gewässers besorgen lässt. Die Genehmigung far Maßnahmen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 5 ist nur zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 2 vorliegen und die Anlage keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gewässergüte besorgen lässt und gewährleistet ist, dass die Anlage hochwassersicher errichtet wird.
das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche,
das Entnehmen von Bodenbestandteilen,
das Anlegen, Erweitern oder Beseitigen von Baum- oder Strauchpflanzungen,
das Lagern oder Ablagern von Stoffen,
das Lagern von Stoffen, die die Wasserqualität gefährden,
die Umwandlung von Grün- in Ackerland,
Innerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung sind
Ölheizungsanlagen hochwassersicher zu errichten und zu betreiben,
vorhandene Ölheizungsanlagen bis zum 22. Dezember 2021 hochwassersicher nachzurüsten,
von den Abwasserbeseitigungspflichtigen und den Trägern der Wasserversorgung die notwendigen baulichen und betrieblichen Maßnahmen zu treffen, um mögliche Störungen der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung so weit wie möglich zu vermeiden.
Ist eine baurechtliche oder wasserrechtliche Zulassung, bei deren Erteilung auch die Genehmigungsvoraussetzungen nach den Absätzen 3 und 4 geprüft werden, zu erteilen, so entfällt die Genehmigungspflicht nach den Absätzen 3 und 4. Über die Voraussetzungen nach den Absätzen 3 und 4 ist im baurechtlichen oder wasserrechtlichen Verfahren im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde zu entscheiden.