Verordnung betreffend die vorläufige Anordnung der Anwendung des § 80 Saarländisches Wassergesetz für die beabsichtigte Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes an der Saar im Bereich der Landeshauptstadt Saarbrücken Vom 22. Juni 2009
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Anlage
§ 5 Anwend§80SWGSBV SL
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