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Die Schülerinnen und Schüler gehen ohne Versetzung vom ersten Schulbesuchsjahr in das zweite Schulbesuchsjahr über. Bei Schülerinnen und Schülern, die gemäß § 2 Absatz 4 die Schuleingangsphase in drei Jahren durchlaufen, kann die Klassenkonferenz am Ende des ersten Schulbesuchsjahres entscheiden, dass ein Kind abweichend von der im Aufnahmeverfahren getroffenen Entscheidung kein weiteres Jahr in Klasse 1 der Schuleingangsphase verbleibt. Dies setzt voraus, dass nach den Entwicklungen der Schülerin oder des Schülers im ersten Schulbesuchsjahr und der gemäß § 4 Absatz 3 erfolgten Förderung eine erfolgreiche Mitarbeit am Unterricht in Klasse 2 zu erwarten ist. Der Übergang in die Klassen 3, 4 und 5 beruht auf einer Versetzung.
Die Grundschule hat ihren Unterricht so zu gestalten, dass die Versetzung der Regelfall ist. Schülerinnen und Schüler, deren Versetzung gefährdet ist, erhalten zum Ende des Schulhalbjahres eine individuelle Lern- und Förderempfehlung. Erkannte Lern- und Leistungsdefizite sollen durch entsprechende Förderung bis zur Versetzungsentscheidung unter Einbeziehung der Eltern behoben werden.
Die Versetzungskonferenz beschließt nach Anhörung der Eltern oder auf deren Antrag,
eine Schülerin oder einen Schüler vom ersten Schulbesuchsjahr in die Klasse 3 zu versetzen, wenn sie oder er dafür geeignet ist,
dass eine Schülerin oder ein Schüler ein drittes Jahr in der Schuleingangsphase verbleibt, wenn sie oder er noch nicht für die Klasse 3 geeignet ist.
Eine Schülerin oder ein Schüler wird in die Klassen 3, 4 und 5 versetzt, wenn in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. Sie oder er wird auch dann versetzt, wenn auf Grund der Gesamtentwicklung zu erwarten ist, dass in der nächst höheren Klasse eine hinreichende Förderung und eine erfolgreiche Mitarbeit möglich sind. Schülerinnen und Schüler, die nicht versetzt worden sind, erhalten zum Ende des Schuljahres ebenfalls eine individuelle Lern- und Förderempfehlung.
Eine Schülerin oder ein Schüler kann auf Antrag der Eltern im Verlauf des Schuljahres von der Klasse 3 in die Schuleingangsphase, von der Klasse 4 in die Klasse 3 zurücktreten, wenn sie oder er in der bisherigen Klasse nicht mehr erfolgreich mitarbeiten kann. Darüber entscheidet die Versetzungskonferenz. Zum nächsten Versetzungstermin wird eine Versetzung nicht erneut ausgesprochen.
Eine Schülerin oder ein Schüler wird nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung in der Regel am Ende des Schuljahres in die nächsthöhere Klasse oder…
Im Einvernehmen mit den Eltern kann eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der in der bisherigen Klasse nicht mehr angemessen gefördert werden kann, auf…
Nicht versetzte Schülerinnen und Schüler, die in eine andere Schulform oder einen anderen Bildungsgang einer Sekundarschule übergehen, werden dort in die…
Eine Vorversetzung ist zum Ende eines Schulhalbjahres oder eines Schuljahres möglich. Eine Schule kann leistungsstarke Schülerinnen und Schüler nach der…
Soweit in den besonderen Bestimmungen des Zweiten Teils (Anlagen A bis E) nichts anderes bestimmt ist, werden Schülerinnen oder Schüler nach Ablauf eines…
Eine Schülerin oder ein Schüler wird auch dann in die Klassen 7 bis einschließlich der letzten Klasse der Sekundarstufe I und in die Einführungsphase der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.