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Über die Versetzung oder Nichtversetzung einer Schülerin oder eines Schülers entscheidet die Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters oder des Proviseur Adjoint oder deren ständiger Vertretung. Die Klassenkonferenz befasst sich mit allen pädagogischen Fragen, die für die Lernfortschritte der Schülerinnen und Schüler und das Klassengeschehen von Bedeutung sind, und legt die Zeugnisnoten fest.
Die oder der Vorsitzende und alle Fachlehrkräfte einer Klasse nehmen an Entscheidungen teil, die die Versetzung der Schülerinnen und Schüler dieser Klasse betreffen. Im Falle einer Abstimmung sind alle Fachlehrkräfte, die in der jeweiligen Klasse unterrichten, und die oder der Vorsitzende stimmberechtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
Allgemeine Grundsätze zur Versetzung sind:
Auf der Grundlage einer pädagogisch-fachlichen Beurteilung sollen der Bildungsgang der Schülerinnen und Schüler mit ihrer geistigen Entwicklung in Übereinstimmung gehalten sowie eine den Unterrichtszielen der Schule entsprechende Leistungsfähigkeit über aufeinander folgende Klassenstufen hinweg gesichert werden; Versetzung und Nichtversetzung sind pädagogische Maßnahmen zu diesem Zweck;
die Entscheidung über Versetzung oder Nichtversetzung in den Klassenstufen 6 bis 9 ist unter Berücksichtigung der Gesamtheit der Leistungen der Schülerin oder des Schülers zu treffen;
nach Maßgabe des § 7 sind Schülerinnen und Schüler zu versetzen, die aufgrund ihrer Leistungen den Anforderungen im laufenden Schuljahr im Ganzen entsprochen haben und deshalb erwarten lassen, dass sie den Anforderungen der nächsthöheren Klassenstufe gewachsen sind;
die Versetzung einer Schülerin oder eines Schülers darf nicht von den Ergebnissen besonderer Prüfungsleistungen abhängig gemacht werden;
die Versetzung auf Probe ist unzulässig.