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Die Verwertungsgebühr wird für die Versteigerung und andere Verwertung von Gegenständen erhoben.
Die Gebühr entsteht, sobald der Vollziehungsbeamte oder ein anderer Beauftragter Schritte zur Ausführung des Verwertungsauftrags unternommen hat.
Die Gebühr beträgt 62,40 Euro.
Wird die Verwertung abgewendet (§ 296 Absatz 1 Satz 4), ist eine Gebühr von 31,20 Euro zu erheben.
1Die Gebühr bemisst sich nach dem Erlös. 2Übersteigt der Erlös die Summe der zu vollstreckenden Beträge, so ist diese maßgebend. 3Die Höhe der Gebühr beträgt…
0,51 Euro für jede auf Grund eines Auftrages der Vollstreckungsbehörde erledigte Zahlung zur Abwendung einer Vollstreckungshandlung sowie für jede nach einem…
0,51 Euro für jede auf Grund eines Auftrages der Vollstreckungsbehörde erledigte Zahlung zur Abwendung einer Vollstreckungshandlung sowie für jede nach einem…
Laufende Nummer 1 Tarifstelle 8 der Anlage 1 zu § 1 der Fünften Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Festsetzung der…
die Pfändung unterblieben ist, weil die Verwertung der pfändbaren Gegenstände einen Überschuss über die Kosten der Vollstreckung nicht erwarten ließ;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
In Absatz 3 wird die Angabe „57,20 Euro“ durch die Angabe „62,40 Euro“ ersetzt.
In Absatz 4 wird die Angabe „28,60 Euro“ durch die Angabe „31,20 Euro“ ersetzt.
Automatisch aus dem Bundesgesetzblatt zugeordnet. Maßgeblich ist die amtliche Verkündung.