§ 20 Abs. 1 NRW-28287Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW - VwVG NRW)
Die Kosten der Mahnung und der Zwangsvollstreckung fallen dem Schuldner zur Last; sie sind mit dem Anspruch beizutreiben.
§ 699 Abs. 3 ZPOZivilprozessordnung
In den Vollstreckungsbescheid sind die bisher entstandenen Kosten des Verfahrens aufzunehmen. Der Antragsteller braucht die Kosten nur zu berechnen, wenn das…
§ 14 Abs. 1 VwVGKostO SL 2021Kostenordnung zum Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz Vom 2. März 2021
Die Kosten der Vollstreckung werden von der Vollstreckungsbehörde aus den beigetriebenen oder eingezahlten Beträgen gedeckt.
§ 788 Abs. 1 ZPOZivilprozessordnung
Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung…
§ 77 Abs. 1 NRW-28287Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW - VwVG NRW)
Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden nach näherer Bestimmung einer Ausführungsverordnung VwVG von dem Vollstreckungsschuldner oder dem Pflichtigen…