§ 7 Abs. 2 Nr. 1 VollstrVergVVerordnung über die Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst (Vollstreckungsvergütungsverordnung - VollstrVergV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 2003
0,51 Euro für jede auf Grund eines Auftrages der Vollstreckungsbehörde erledigte Zahlung zur Abwendung einer Vollstreckungshandlung sowie für jede nach einem…
Art. 4 SN-3905Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften des Freistaates Sachsen
Laufende Nummer 1 Tarifstelle 8 der Anlage 1 zu § 1 der Fünften Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Festsetzung der…
§ 11 Abs. 3 VO VwVG NRWVerordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
Die Pfändungsgebühr wird im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 nicht erhoben, wenn die Vollstreckungsbehörde den Auftrag zurücknimmt oder anstelle der…
§ 10 Abs. 1 VO VwVG NRWVerordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
Im Vollstreckungsverfahren werden Gebühren erhoben:
§ 7 Abs. 2 Nr. 1 NRW-32410Verordnung über die Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst (Vollstreckungsvergütungsverordnung)
0,51 Euro für jede auf Grund eines Auftrages der Vollstreckungsbehörde erledigte Zahlung zur Abwendung einer Vollstreckungshandlung sowie für jede nach einem…