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Die Kosten der Vollstreckung werden von der Vollstreckungsbehörde aus den beigetriebenen oder eingezahlten Beträgen gedeckt.
Reicht der Erlös einer Vollstreckung oder die Zahlung des Pflichtigen zur Deckung der zu vollstreckenden Forderung und der Kosten nicht aus, so sind, soweit für die Reihenfolge der Anrechnung nicht anderweitige Bestimmungen maßgebend sind, zunächst die Gebühren, sodann die übrigen Kosten der Vollstreckung zu decken.