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Im zweiten Ausbildungsabschnitt sollen die Beamten/Beamtinnen mit den einschlägigen Gesetzen und Dienstvorschriften vertraut gemacht und in sämtliche Geschäfte des Gerichtsvollzieherdienstes eingeführt werden. Dabei sollen die Beamten/Beamtinnen verschiedenen Gerichtsvollziehern/Gerichtsvollzieherinnen zugeteilt werden. Eine Hospitation bei einem Amtsgericht ist möglich.
Der ausbildende Gerichtsvollzieher/Die ausbildende Gerichtsvollzieherin haben die Beamten/Beamtinnen im zweiten Ausbildungsabschnitt zum selbstständigen Studium der Gesetze und Dienstvorschriften anzuleiten und sie möglichst bald zur kontinuierlichen, fortschreitend selbstständiger werdenden Mitarbeit heranzuziehen. Dabei sind ihnen zunächst einfachere Büroarbeiten, die Führung der Geschäftsbücher, der Entwurf von Niederschriften, Urkunden, Mitteilungen an die Parteien und Kostenrechnungen zu übertragen. Mit dem Fortschreiten der Ausbildung sind die Beamten/Beamtinnen je nach Ausbildungsstand allmählich in sämtliche Geschäfte des Gerichtsvollzieherdienstes einzuführen und insbesondere zum Außendienst mitzunehmen. Die jeweils anzuwendenden Gesetze und Dienstvorschriften sind mit ihnen eingehend zu erörtern. Dabei sind sie vor allem zu einer geordneten Aktenführung und -verwaltung anzuhalten und in der Einrichtung und Führung eines Geschäftszimmers zu unterweisen.
Die Ausbildung im vierten Ausbildungsabschnitt soll die Beamten/Beamtinnen so fördern, dass sie die für sie bedeutsamen Gesetze und Dienstvorschriften beherrschen und sicher anzuwenden wissen. Sie sind so zu fördern, dass sie am Ende der Ausbildung die Gerichtsvollziehergeschäfte selbstständig erledigen können.