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Die Anwärterinnen und Anwärter sollen durch Zuteilung von praktischen Arbeiten aus dem jeweiligen Ausbildungsgebiet angehalten werden, sich mit den einschlägigen gesetzlichen und sonstigen Bestimmungen vertraut zu machen und zu lernen, die Vorschriften richtig anzuwenden, sich ein eigenes Urteil zu bilden und sich frühzeitig an ein selbstständiges Arbeiten zu gewöhnen. Sinn, Zweck und Zusammenhang der Arbeiten und der anzuwendenden Vorschriften sind den Anwärterinnen und Anwärtern zu erläutern.
Die Anwärterinnen und Anwärter sind verpflichtet, auch durch gewissenhaftes Selbststudium ihr Fachwissen zu erweitern.
Die praktische Ausbildung umfasst alle Geschäfte des mittleren Justizdienstes, insbesondere die Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.
Die oberste Ausbildungsbehörde kann die Dauer der Ausbildungsstationen abweichend regeln oder einzelne Stationen streichen, wenn die Anwärterin oder der Anwärter bereits über eine entsprechende Ausbildung verfügt.
Den Anwärterinnen und Anwärtern sollen während des Vorbereitungsdienstes - sofern dies die bisherigen Ausbildungsergebnisse zulassen - Dienstleistungsaufträge erteilt werden, deren Gesamtdauer 2 Monate nicht übersteigen sollen. Die Aufträge werden durch die oberste Ausbildungsbehörde auf den Vorbereitungsdienst angerechnet, es sei denn, dass die während dieser Zeit gezeigten Leistungen eine Anrechnung nicht rechtfertigen.