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Der Anwärter ist Lernender, nicht Arbeitskraft. Seine Beschäftigung dient nur der Ausbildung.
Bei den einzelnen Ausbildungsstellen soll der Anwärter nicht nur die laufenden Arbeiten kennen lernen, sondern auch mit den zu beachtenden Gesetzen, Verordnungen und sonstigen Bestimmungen bekannt gemacht und in ihrer Anwendung sowie im Schriftwechsel geübt werden. Sinn, Zweck und Zusammenhang der Arbeiten und der anzuwendenden Vorschriften sind dem Anwärter zu erläutern.
Zu Verhandlungen, Besprechungen, Ortsbesichtigungen und Sitzungen von Vertretungskörperschaften und Ausschüssen soll der Anwärter herangezogen werden.
Der Anwärter darf mit regelmäßig wiederkehrenden Arbeiten nicht länger beschäftigt werden, als dies für die Aneignung der erforderlichen Kenntnisse notwendig ist. Eine Beschäftigung nur zur Entlastung von anderen Beamten oder Angestellten ist unzulässig.