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Die oberste Ausbildungsbehörde (§ 2 Abs. 2) leitet die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter. Sie bestimmt die einzelnen Ausbildungsbehörden und regelt die Reihenfolge und die Dauer der Beschäftigung bei den Ausbildungsbehörden.
Für die Ausbildung ist die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsbehörde verantwortlich. Sie oder er setzt die Reihenfolge und die Dauer der Beschäftigung bei den einzelnen Abteilungen der Behörde fest und bestimmt die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die die Anwärterin oder den Anwärter unterweisen sollen. Mit der Ausbildung sollen nur solche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter betraut werden, die über die nötigen Kenntnisse verfügen und nach ihrer Persönlichkeit hierzu geeignet sind. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, die ihnen zugewiesenen Anwärterinnen und Anwärter mit allen Arbeiten ihres Geschäftsbereichs möglichst vielseitig zu beschäftigen.