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Die Lehrgänge I, II und III sollen der Anwärterin oder dem Anwärter die für den mittleren Justizdienst notwendigen theoretischen Kenntnisse und die darauf aufbauenden berufspraktischen Fertigkeiten vermitteln. Der Lehrgang IV dient der Vertiefung und Erweiterung des theoretischen Wissens.
Die oberste Ausbildungsbehörde richtet die Lehrgänge ein und bestimmt die Lehrgangsleiterin oder den Lehrgangsleiter und die Lehrkräfte. Sie stellt die Lehrpläne auf und regelt den Ablauf des Unterrichts. Die Stoffpläne bestimmt die oberste Ausbildungsbehörde im Einvernehmen mit dem Ministerium der Justiz.
Der Unterricht wird durch Vorträge, Besprechungen und Übungen erteilt. Den Anwärterinnen und Anwärtern muss hinreichend Zeit verbleiben, den vermittelten Unterrichtsstoff zu verarbeiten und durch Selbststudium zu erweitern und zu vertiefen.
Die Anwärterinnen und Anwärter fertigen während der Lehrgänge schriftliche Arbeiten unter Aufsicht an. § 19 Abs. 1 gilt entsprechend.
Nach Abschluss der Lehrgänge beurteilt die oberste Ausbildungsbehörde die Anwärterin oder den Anwärter in einem Abschlusszeugnis. § 19 Abs. 1 gilt entsprechend.