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Die Leistungen im Vorbereitungsdienst sind mit Ausnahme der Laufbahnprüfung (§§ 16 ff.) wie folgt zu bewerten: mit Auszeichnung bestanden = eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung; bestanden = eine Leistung, die den Anforderungen entspricht; nicht bestanden = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel nicht mehr den Anforderungen entspricht.