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Die Leistungen während des Vorbereitungsdienstes werden wie folgt bewertet: Note | Punkte | Beschreibung sehr gut | 14 bis 15 | eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung gut | 11 bis 13 | eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung befriedigend | 8 bis 10 | eine im Allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung ausreichend | 5 bis 7 | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht mangelhaft | 2 bis 4 | eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten ungenügend | 0 bis 1 | eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten
Die Punktzahlen eines Ergebnisses, das sich aus der Bildung eines arithmetischen Mittels oder der Multiplikation mit einem Gewichtungsfaktor ergeben, sind auf zwei Dezimalstellen anzugeben. Es wird nicht gerundet. Hierbei entsprechen:
13,50 bis 15 Punkte der Note sehr gut,
10,50 bis 13,49 Punkte der Note gut,
7,50 bis 10,49 Punkte der Note befriedigend,
4,50 bis 7,49 Punkte der Note ausreichend,
1,50 bis 4,49 Punkte der Note mangelhaft und
0 bis 1,49 Punkte der Note ungenügend.
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung mit 13 bis 11 Punkten, Note „gut“,
Die Leistungen sind in der Ausbildung und den Prüfungen, soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt, wie folgt zu bewerten: sehr gut eine den…
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung: 13 bis 11 Punkte, Note „gut“,
Die Leistungen sind in der Ausbildung und den Prüfungen, soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt, wie folgt zu bewerten: sehr gut eine den…
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung: 13 bis 11 Punkte, Note „gut“,
Die Leistungen während der Ausbildung einschließlich der Prüfungen dürfen nur wie folgt bewertet werden: sehr gut = 15 - 14 Punkte = eine den Anforderungen in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.